opencaselaw.ch

BZ 2024 40

II. Beschwerdeabteilung

Zug OG · 2025-03-13 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom

31. März 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Anwaltsprüfung zu- gelassen (Vi act 2). Am 15. September 2023 sowie erneut am 15. Dezember 2023 entschied die Anwaltsprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer bezüglich der schriftlichen An- waltsprüfungen vom August 2023 bzw. vom November 2023 infolge Krankheit als entschul- digt gelte (Vi act. 16 und 24). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, er sei für die schriftlichen Prüfun- gen (1. Versuch) auf den nächsten Termin vom 19., 21. und 23. Februar 2024 definitiv vor- gemerkt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Ziff. IV Abs. 2 des Merkblatts zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass er sich ei- ner vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müsse, sollte er an der nächsten Prü- fungssession erneut krankheitshalber nicht teilnehmen können. Andernfalls gelte eine Ab- senz wegen Krankheit nicht mehr als entschuldigt (Vi act. 25). Am 24. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in den Fächern Zivil-, Straf- und Beurkundungsrecht (1. Versuch) auf den 19., 21. und 23. Februar 2024 zur schriftlichen Anwaltsprüfung eingeladen (Vi act. 29). 2. Am 19. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer die schriftliche Anwaltsprüfung im Zivil- recht ab (Vi act. 31). Mit E-Mail vom 21. Februar 2024, 06:59 Uhr, teilte er der Anwaltsprü- fungskommission mit, er sei "heute leider krank" (Vi act. 32) und reichte mit E-Mail vom

21. Februar 2024, 10:43 Uhr, und hernach per Post ein ärztliches Zeugnis von dipl.med. B.________, C.________, vom 20. Februar 2024 ein. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeits- unfähigkeit infolge Krankheit vom 21. bis und mit 23. Februar 2024 (Vi act. 34 und 37). 3. Die Anwaltsprüfungskommission bot den Beschwerdeführer in der Folge zu einer vertrau- ensärztlichen Untersuchung auf den 22. Februar 2024 auf (Vi act. 35 f.). Der Vertrauensarzt erstattete der Anwaltsprüfungskommission am 28. Februar 2024 den folgenden Bericht (Vi act. 38): "[…] Herr A.________ stellte sich am 22.02.24 zum vereinbarten Termin in meiner Praxis vor. Mir liegt eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber seiner hausärztlichen Praxis vor. Aufgrund der mir vorliegenden Informationen, dem ausführlichen Gespräch vom 22.2.24, mit verschie- denen Mails und Telefonaten vom Prüfungskandidaten, der Rücksprache mit seiner hausärztlichen Be- treuung vom 26.2.24 sowie einer weiteren fachärztlichen Beratung vom 28.2.24 ist folgendes festzuhal- ten: 1. Herr A.________ präsentierte sich am 22.2.24 in meiner Sprechstunde. Mit den dort erwähnten Symptomen sowie der Vorgeschichte komme ich zu dem Schluss, dass Herr A.________ für die besagte Prüfungswoche (Kalenderwoche 8) prüfungstauglich gewesen wäre. 2. Am 27.2.24 traten andere klinische Symptome auf, die eine Verdachtsdiagnose hausärztlicher- seits stellen liess. Diese Verdachtsdiagnose kann auch klinisch relevante Symptome/Beschwer- den in der besagten Prüfungswoche hervorgerufen haben. Um diese definitiv zu bestätigen (klare Diagnose sowie Alter der Erkrankung [frisch/alt]), sind weitere Abklärungen notwendig.

Seite 3/10 Schlussendlich liegt im Nachhinein eine komplexere Situation vor. Gerne kann ich nach den Abklärun- gen erneut Stellung nehmen. […]" 4. Mit Schreiben vom 6. März 2024 ergänzte der Vertrauensarzt seinen Bericht vom 28. Fe- bruar 2024 wie folgt (Vi act. 40): "[…] Es erfolgten weitere Abklärungen. Nach wie vor liegt keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht Ihnen gegenüber vor. Demnach ist Folgendes festzuhalten:

- Die Verdachtsdiagnose hat sich bestätigt. Diese Diagnose ist subakut, was bedeutet, dass diese nicht erst einen Tag vor den klinischen Symptomen (27.2.24) aufgetreten ist, sondern schon Tage, wohl eher einige Wochen zuvor. Somit kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dadurch ein Leis- tungsknick resultierte. - Die geschilderten und zur Krankschreibung geführten Symptome, sind mit denen, dieser nun gestell- ten Diagnose, jedoch nicht im Einklang zu bringen. […]" 5. Mit Schreiben vom 7. März 2024 gab der Präsident der Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den vertrauensärztlichen Berichten vom 28. Februar und

6. März 2024 Stellung zu nehmen (Vi act. 41). Mit Eingabe vom 13. März 2024 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte einen Bericht von Dr. med. D.________, Rönt- geninstitut E.________, F.________, vom 1. März 2024 ein (Vi act. 42). In diesem Bericht wurde Folgendes festgehalten: "[…] Befund: Atemabhängiges Flussmuster in der Vena iliaka links, der Vena femoralis communis und der Vena fe- moralis bis in den Adduktorenkanal. Über dem Eingang des Adduktorenkanals deutlich über der Knie- kehle bereits randständig perfundierter Thrombus mit gering echoreichen Anteilen. Die Vena poplitea und die paarig angelegten Unterschenkelvenen weitgehend thrombosiert. Umgehungskreislauf ohne Thrombophlebitis. Kursorisch kein Gelenkserguss. Keine grössere Baker-Zyste. Beurteilung:

• Früh subakute zwei Etagen Venenthrombose links bis über den Adduktorenkanal. • Keine Thrombophlebitis. […]" 6. Am 19. März 2024 stellte der Vertrauensarzt der Anwaltsprüfungskommission für seine Leis- tungen CHF 1'053.97 (inkl. MWST) in Rechnung (Vi act. 43). 7. Mit Zirkularbeschluss vom 25. März 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivilrecht als un- genügend (Ziffer 1). Ferner erkannte sie, die Prüfungen im Strafrecht vom 21. Februar 2024 und im Beurkundungsrecht vom 23. Februar 2024 gälten als nicht bestanden (Ziffer 2). Die

Seite 4/10 schriftliche Prüfung sei in sämtlichen Fächern zu wiederholen (Ziffer 3). Schliesslich auferleg- te die Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer die Kosten für die vertrauensärzt- liche Untersuchung im Gesamtbetrag von CHF 1'053.97 (Ziffer 4; Vi act. 45; Verfahren PK 2023 16). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei erneut zu einem Erstversuch der schriftlichen Prüfungen im Zivil-, Straf- und Beurkun- dungsrecht zuzulassen. Zudem seien die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung in der Höhe von CHF 1'053.97 von der Anwaltsprüfungskommission zu tragen. Im Eventual- standpunkt schloss der Beschwerdeführer auf Rückweisung der Sache an die Anwaltsprü- fungskommission zur Neubeurteilung (act. 1). 9. In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 beantragte die Anwaltsprüfungskommission die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In den weiteren Eingaben vom 4., 17. und 24. Juni 2024 (act. 5 und 7 f.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 10. Mit Eingabe vom 9. August 2024 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, wonach die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung von der Vorinstanz zu tragen seien. Zudem beantragte er, die Kosten für die Ultraschall-Untersuchung der E.________ AG von CHF 249.80 seien ebenfalls von der Vorinstanz zu tragen. Ferner sei das Beschwerde- verfahren unbefristet, eventualiter bis 31. Dezember 2024, zu sistieren (act. 10). 11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das Sistierungsgesuch ab (act. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts).

E. 2 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA richten sich die Beschwerdelegitimation und die Be- schwerdegründe nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ver- waltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Im Übrigen sind auf das Beschwerdeverfahren die ent- sprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA).

E. 3 Die Anwaltsprüfungskommission führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivil- recht sei derart mangel- und lückenhaft gewesen, dass sie klarerweise als ungenügend zu qualifizieren sei. Zudem stehe aufgrund der Berichte des Vertrauensarztes entgegen dem Zeugnis seiner Hausärztin fest, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 8 prü- fungstauglich gewesen sei. Damit sei er der schriftlichen Prüfung im Strafrecht vom 21. Fe-

Seite 5/10 bruar 2024 und der schriftlichen Beurkundungsprüfung vom 23. Februar 2024 ohne ent- schuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb diese Prüfungen als nicht bestanden gälten.

E. 4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei aufgrund des Zeugnis- ses seiner Hausärztin sowie der nachträglich diagnostizierten tiefen Beinvenenthrombose vom 19.-23. Februar 2024 prüfungsuntauglich gewesen und daher zu einem Erstversuch zu den schriftlichen Prüfungen im Zivil-, Straf- und Beurkundungsrecht zuzulassen. Ferner kriti- siert er die Einschätzungen des Vertrauensarztes in den Berichten vom 28. Februar und

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Anwaltsprüfungskommission zu Recht festgestellt hat, dass der Be- schwerdeführer den schriftlichen Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 infolge fehlender Prüfungsuntauglichkeit ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist.

E. 6.1 Gemäss Ziffer IV.3 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Merkblatts zur An- waltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 hat sich eine Kandidatin oder ein Kan- didat bei einem dritten Gesuch um Verschiebung der Prüfungen aus medizinischen Gründen einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, während bei den ersten beiden Ge- suchen jeweils ein ärztliches Zeugnis ausreichend ist. Wird die Prüfungsuntauglichkeit aus medizinischen Gründen durch das Arztzeugnis bestätigt, gilt die Kandidatin bzw. der Kandi- dat als entschuldigt. Diese Regelung, welche gemäss der Anwaltsprüfungskommission lang- jähriger und konstanter Praxis entspricht, ist sachgerecht. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.

E. 6.2 Die Anwaltsprüfungskommission hiess die jeweils unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses seiner Hausärztin gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Verschiebung der schriftli- chen Anwaltsprüfungen vom August 2023 und vom November 2023 jeweils gut (Vi act. 9-16. und Vi act. 20-24.). Mit E-Mail vom 21. Februar 2024, 06:59 Uhr, teilte der Beschwerdeführer der Anwaltsprüfungskommission mit, er sei "heute leider krank". Damit stellte er sinngemäss ein weiteres Gesuch um Verschiebung der schriftlichen Anwaltsprüfungen. Dabei handelt es sich um das dritte Verschiebungsgesuch aus medizinischen Gründen. Gemäss der zitierten und im Merkblatt von Ende Oktober 2022 wiedergegebenen Praxis der Anwaltsprüfungs- kommission gilt der Beschwerdeführer für die Prüfungen im Strafrecht vom 21. Februar 2024 und im Beurkundungsrecht vom 23. Februar 2024 nur dann als entschuldigt, wenn seine Prü- fungsuntauglichkeit vom Vertrauensarzt bescheinigt wird. Nicht massgebend ist hingegen das Zeugnis seiner Hausärztin.

E. 6.3 Im Bericht vom 28. Februar 2024 hielt der Vertrauensarzt zunächst fest, dass der Beschwer- deführer in der Woche vom 19.-23. Februar 2024 prüfungstauglich gewesen sei. Diese Ein- schätzung schränkte er allerdings dahingehend ein, dass am 27. Februar 2024 von der Hausärztin eine Verdachtsdiagnose mit für die Prüfungstauglichkeit möglichen klinisch rele- vanten Symptomen aufgetreten sei, weshalb er weitere Abklärungen als notwendig erachte. Im Bericht vom 6. März 2024 führte der Vertrauensarzt aus, die Verdachtsdiagnose – d.h. die Beinvenenthrombose – habe sich bestätigt, weshalb ein Leistungsknick in der Prüfungswo- che nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer am 22. Febru- ar 2024 geschilderten Symptome, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt hät- ten, seien mit der nunmehr gestellten Diagnose jedoch nicht in Einklang zu bringen. Die An- waltsprüfungskommission schloss daraus, dass damit ein Kausalzusammenhang zwischen der nachträglich diagnostizierten Beinvenenthrombose und der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Prüfungsuntauglichkeit für die schriftlichen Prüfungen im Straf- und Beur- kundungsrecht nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei daher diesen Prüfungen ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb sie als nicht bestanden gälten.

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E. 6.4 Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EG BGFA werden Entscheide über Prüfungsergebnisse von der hierfür zuständigen II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Diese Ein- schränkung der Kognition gilt indes nicht für die hier zu beurteilende Frage, ob der Be- schwerdeführer den Nachweis seiner medizinisch bedingten Prüfungsuntauglichkeit erbracht hat. Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission ist daher mit voller Kognition zu überprü- fen.

E. 6.5 Dieser Überprüfung hält die Feststellung der Anwaltsprüfungskommission, der Beschwerde- führer habe nicht nachgewiesen, dass er am 21. und 23. Februar 2024 prüfungsuntauglich gewesen sei, stand. So ergibt sich aus den Berichten des Vertrauensarztes vom 28. Februar 2024 und vom 6. März 2024 nicht hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer aus medizini- schen Gründen nicht in der Lage war, die Prüfungen abzulegen. Im Bericht vom 28. Februar 2024 führte der Vertrauensarzt zunächst aus, der Beschwerdeführer sei mit den an der Sprechstunde vom 22. Februar 2024 erwähnten Symptomen sowie der Vorgeschichte für die besagte Woche prüfungstauglich gewesen. Einschränkend hielt er indes fest, dass aufgrund der Verdachtsdiagnose der Hausärztin vom 27. Februar 2024 klinisch relevante Symptome bzw. Beschwerden in der besagten Prüfungswoche vorgelegen haben könnten, weshalb wei- tere Abklärungen notwendig seien. Nach diesen Abklärungen schloss der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 6. März 2024 aufgrund der bestätigten Verdachtsdiagnose – d.h. der Beinvenenthrombose – einen Leistungsknick in der Prüfungswoche zwar nicht gänzlich aus. Allerdings hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 geschilderten Symptome, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt hätten, mit der nunmehr gestellten Diagnose nicht in Einklang zu bringen seien. Angesichts dessen, dass dem Be- schwerdeführer die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Prüfungsuntauglichkeit ob- liegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Anwaltsprüfungskommission unter diesen Umstän- den zum Schluss gelangte, dass mit den vertrauensärztlichen Berichten dieser Beweis nicht erbracht wurde.

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzungen des Vertrauensarztes in den Berichten vom 28. Februar und 6. März 2024 als nicht nachvollziehbar kritisiert und damit den Wert des ärztlichen Zeugnisses in Frage stellt, erweist sich dies als unbegründet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Vertrauensarzt gegenüber der Anwaltsprüfungskommission nicht vom Arztgeheimnis entbunden hat. Der Vertrauensarzt durfte seine Einschätzungen in den Berichten an die Anwaltsprüfungskommission daher nicht näher erläutern. Es ist daher widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer den Vertrauensarzt gegenüber der Anwaltsprü- fungskommission nicht vom Arztgeheimnis entband, diesem aber gleichzeitig vorwirft, seine Einschätzungen nicht näher begründet zu haben. Dieser Standpunkt verdient keinen Rechts- schutz.

E. 6.7 Unbegründet ist ferner der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei treuwidrig, dass der Ver- trauensarzt ihm nach der Untersuchung vom 22. Februar 2024 seine Einschätzung, wonach er – der Beschwerdeführer – prüfungstauglich sei, nicht zu erkennen gegeben habe. Dazu war der Vertrauensarzt offenkundig nicht verpflichtet. Vielmehr bestand die Aufgabe des Ver- trauensarztes einzig darin, der Anwaltsprüfungskommission, die ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte (Vi act. 30), Bericht darüber zu erstatten, ob der Beschwerdeführer prü- fungstauglich war oder nicht. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer ohnehin damit rech-

Seite 9/10 nen, dass der Vertrauensarzt aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss gelangen könn- te, er – der Beschwerdeführer – sei prüfungstauglich. Schliesslich hätte es dem Beschwerde- führer unabhängig von der Beurteilung des Vertrauensarztes offengestanden, die Prüfung im Beurkundungsrecht abzulegen.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Kosten für die vertrauensärztliche Untersu- chung von CHF 1'053.97 seien von der Anwaltsprüfungskommission zu tragen. Dazu ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 7.1 Nach § 24 Abs. 1 EG BGFA erheben die Behörden Gebühren für die Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind (§ 24 Abs. 2 EG BGFA). Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Ober- gericht, KoV OG; BGS 161.7) regelt im 4. Titel mit der Überschrift "Kosten in Verwaltungs- sachen" in § 26 die Kosten für Amtshandlungen nach dem EG BGFA. In den Buchstaben a-d werden die Gebühren für die Anwalts- und Beurkundungsprüfung inkl. Wiederholungen fest- gesetzt. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung im Falle einer vertrauensärztlichen Begutachtung einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten. Da es sich bei die- sen Kosten ebenfalls um Kosten für Amtshandlungen nach dem EG BGFA und damit um Kosten in Verwaltungssachen handelt, ist subsidiär die Kostenregelung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) massgebend. Nach § 23 Ziff. 1 VRG trägt die Kosten im erstinstanzlichen Verfahren diejenige Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat.

E. 7.2 Wie bereits ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Februar 2024 sinn- gemäss ein Gesuch um Verschiebung der Anwaltsprüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 infolge Krankheit. Dabei handelte es sich um sein drittes Verschiebungsgesuch aus medizi- nischen Gründen. Gemäss der Praxis der Anwaltsprüfungskommission ist in einem solchen Fall die Prüfungstauglichkeit vom Vertrauensarzt abzuklären. Bei den dabei anfallenden Kos- ten handelt es sich somit um Kosten, die der Beschwerdeführer durch sein Verhalten veran- lasst hat. Die Anwaltsprüfungskommission hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die ver- trauensärztliche Untersuchung von CHF 1'053.97 daher zu Recht auferlegt.

E. 8 Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten für die Ultraschall-Untersuchung der E.________ AG von CHF 249.80 seien ebenfalls von der Vor- instanz zu tragen. Die Verlegung dieser Kosten war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 StPO).

E. 11 Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

Seite 10/10 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 1'035.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 40 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 13. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Anwaltsprüfung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom

31. März 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Anwaltsprüfung zu- gelassen (Vi act 2). Am 15. September 2023 sowie erneut am 15. Dezember 2023 entschied die Anwaltsprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer bezüglich der schriftlichen An- waltsprüfungen vom August 2023 bzw. vom November 2023 infolge Krankheit als entschul- digt gelte (Vi act. 16 und 24). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, er sei für die schriftlichen Prüfun- gen (1. Versuch) auf den nächsten Termin vom 19., 21. und 23. Februar 2024 definitiv vor- gemerkt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Ziff. IV Abs. 2 des Merkblatts zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass er sich ei- ner vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müsse, sollte er an der nächsten Prü- fungssession erneut krankheitshalber nicht teilnehmen können. Andernfalls gelte eine Ab- senz wegen Krankheit nicht mehr als entschuldigt (Vi act. 25). Am 24. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in den Fächern Zivil-, Straf- und Beurkundungsrecht (1. Versuch) auf den 19., 21. und 23. Februar 2024 zur schriftlichen Anwaltsprüfung eingeladen (Vi act. 29). 2. Am 19. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer die schriftliche Anwaltsprüfung im Zivil- recht ab (Vi act. 31). Mit E-Mail vom 21. Februar 2024, 06:59 Uhr, teilte er der Anwaltsprü- fungskommission mit, er sei "heute leider krank" (Vi act. 32) und reichte mit E-Mail vom

21. Februar 2024, 10:43 Uhr, und hernach per Post ein ärztliches Zeugnis von dipl.med. B.________, C.________, vom 20. Februar 2024 ein. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeits- unfähigkeit infolge Krankheit vom 21. bis und mit 23. Februar 2024 (Vi act. 34 und 37). 3. Die Anwaltsprüfungskommission bot den Beschwerdeführer in der Folge zu einer vertrau- ensärztlichen Untersuchung auf den 22. Februar 2024 auf (Vi act. 35 f.). Der Vertrauensarzt erstattete der Anwaltsprüfungskommission am 28. Februar 2024 den folgenden Bericht (Vi act. 38): "[…] Herr A.________ stellte sich am 22.02.24 zum vereinbarten Termin in meiner Praxis vor. Mir liegt eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber seiner hausärztlichen Praxis vor. Aufgrund der mir vorliegenden Informationen, dem ausführlichen Gespräch vom 22.2.24, mit verschie- denen Mails und Telefonaten vom Prüfungskandidaten, der Rücksprache mit seiner hausärztlichen Be- treuung vom 26.2.24 sowie einer weiteren fachärztlichen Beratung vom 28.2.24 ist folgendes festzuhal- ten: 1. Herr A.________ präsentierte sich am 22.2.24 in meiner Sprechstunde. Mit den dort erwähnten Symptomen sowie der Vorgeschichte komme ich zu dem Schluss, dass Herr A.________ für die besagte Prüfungswoche (Kalenderwoche 8) prüfungstauglich gewesen wäre. 2. Am 27.2.24 traten andere klinische Symptome auf, die eine Verdachtsdiagnose hausärztlicher- seits stellen liess. Diese Verdachtsdiagnose kann auch klinisch relevante Symptome/Beschwer- den in der besagten Prüfungswoche hervorgerufen haben. Um diese definitiv zu bestätigen (klare Diagnose sowie Alter der Erkrankung [frisch/alt]), sind weitere Abklärungen notwendig.

Seite 3/10 Schlussendlich liegt im Nachhinein eine komplexere Situation vor. Gerne kann ich nach den Abklärun- gen erneut Stellung nehmen. […]" 4. Mit Schreiben vom 6. März 2024 ergänzte der Vertrauensarzt seinen Bericht vom 28. Fe- bruar 2024 wie folgt (Vi act. 40): "[…] Es erfolgten weitere Abklärungen. Nach wie vor liegt keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht Ihnen gegenüber vor. Demnach ist Folgendes festzuhalten:

- Die Verdachtsdiagnose hat sich bestätigt. Diese Diagnose ist subakut, was bedeutet, dass diese nicht erst einen Tag vor den klinischen Symptomen (27.2.24) aufgetreten ist, sondern schon Tage, wohl eher einige Wochen zuvor. Somit kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dadurch ein Leis- tungsknick resultierte. - Die geschilderten und zur Krankschreibung geführten Symptome, sind mit denen, dieser nun gestell- ten Diagnose, jedoch nicht im Einklang zu bringen. […]" 5. Mit Schreiben vom 7. März 2024 gab der Präsident der Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den vertrauensärztlichen Berichten vom 28. Februar und

6. März 2024 Stellung zu nehmen (Vi act. 41). Mit Eingabe vom 13. März 2024 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte einen Bericht von Dr. med. D.________, Rönt- geninstitut E.________, F.________, vom 1. März 2024 ein (Vi act. 42). In diesem Bericht wurde Folgendes festgehalten: "[…] Befund: Atemabhängiges Flussmuster in der Vena iliaka links, der Vena femoralis communis und der Vena fe- moralis bis in den Adduktorenkanal. Über dem Eingang des Adduktorenkanals deutlich über der Knie- kehle bereits randständig perfundierter Thrombus mit gering echoreichen Anteilen. Die Vena poplitea und die paarig angelegten Unterschenkelvenen weitgehend thrombosiert. Umgehungskreislauf ohne Thrombophlebitis. Kursorisch kein Gelenkserguss. Keine grössere Baker-Zyste. Beurteilung:

• Früh subakute zwei Etagen Venenthrombose links bis über den Adduktorenkanal. • Keine Thrombophlebitis. […]" 6. Am 19. März 2024 stellte der Vertrauensarzt der Anwaltsprüfungskommission für seine Leis- tungen CHF 1'053.97 (inkl. MWST) in Rechnung (Vi act. 43). 7. Mit Zirkularbeschluss vom 25. März 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivilrecht als un- genügend (Ziffer 1). Ferner erkannte sie, die Prüfungen im Strafrecht vom 21. Februar 2024 und im Beurkundungsrecht vom 23. Februar 2024 gälten als nicht bestanden (Ziffer 2). Die

Seite 4/10 schriftliche Prüfung sei in sämtlichen Fächern zu wiederholen (Ziffer 3). Schliesslich auferleg- te die Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer die Kosten für die vertrauensärzt- liche Untersuchung im Gesamtbetrag von CHF 1'053.97 (Ziffer 4; Vi act. 45; Verfahren PK 2023 16). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei erneut zu einem Erstversuch der schriftlichen Prüfungen im Zivil-, Straf- und Beurkun- dungsrecht zuzulassen. Zudem seien die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung in der Höhe von CHF 1'053.97 von der Anwaltsprüfungskommission zu tragen. Im Eventual- standpunkt schloss der Beschwerdeführer auf Rückweisung der Sache an die Anwaltsprü- fungskommission zur Neubeurteilung (act. 1). 9. In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 beantragte die Anwaltsprüfungskommission die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In den weiteren Eingaben vom 4., 17. und 24. Juni 2024 (act. 5 und 7 f.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 10. Mit Eingabe vom 9. August 2024 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, wonach die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung von der Vorinstanz zu tragen seien. Zudem beantragte er, die Kosten für die Ultraschall-Untersuchung der E.________ AG von CHF 249.80 seien ebenfalls von der Vorinstanz zu tragen. Ferner sei das Beschwerde- verfahren unbefristet, eventualiter bis 31. Dezember 2024, zu sistieren (act. 10). 11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das Sistierungsgesuch ab (act. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Erwägungen 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA richten sich die Beschwerdelegitimation und die Be- schwerdegründe nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ver- waltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Im Übrigen sind auf das Beschwerdeverfahren die ent- sprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). 3. Die Anwaltsprüfungskommission führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivil- recht sei derart mangel- und lückenhaft gewesen, dass sie klarerweise als ungenügend zu qualifizieren sei. Zudem stehe aufgrund der Berichte des Vertrauensarztes entgegen dem Zeugnis seiner Hausärztin fest, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 8 prü- fungstauglich gewesen sei. Damit sei er der schriftlichen Prüfung im Strafrecht vom 21. Fe-

Seite 5/10 bruar 2024 und der schriftlichen Beurkundungsprüfung vom 23. Februar 2024 ohne ent- schuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb diese Prüfungen als nicht bestanden gälten. 4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei aufgrund des Zeugnis- ses seiner Hausärztin sowie der nachträglich diagnostizierten tiefen Beinvenenthrombose vom 19.-23. Februar 2024 prüfungsuntauglich gewesen und daher zu einem Erstversuch zu den schriftlichen Prüfungen im Zivil-, Straf- und Beurkundungsrecht zuzulassen. Ferner kriti- siert er die Einschätzungen des Vertrauensarztes in den Berichten vom 28. Februar und

6. März 2024 als nicht nachvollziehbar. Schliesslich erachtet er es als treuwidrig, dass der Vertrauensarzt ihm nach der Untersuchung vom 22. Februar 2024 seine Einschätzung, wo- nach er – der Beschwerdeführer – prüfungstauglich sei, nicht zu erkennen gegeben habe. Damit habe der Vertrauensarzt ihm die Möglichkeit genommen, am Folgetag trotz deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Prüfungstauglichkeit die Prüfung im Beurkundungs- recht abzulegen. 5. Die Anwaltsprüfungskommission qualifizierte die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivilrecht als ungenügend. Diese Feststellung blieb unangefochten. Damit stellt sich die Frage, ob die Anwaltsprüfungskommission die vom Be- schwerdeführer für diesen Tag geltend machte Prüfungsuntauglichkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, den ersten Teil der Zivilrechtsprüfung habe er mit leichten Einschränkungen (u.a. Konzentrationsschwäche, Müdigkeit, Langsam- keit) ablegen können. Im zweiten Teil der Prüfung hätten sich die innere Unruhe und Konzen- trationsschwäche aber derart verstärkt, dass er zirka 90 Minuten vor dem Ende der Klausur die Prüfung fast hätte abbrechen müssen (act. 1 Ziff. 10). Er macht damit geltend, bereits an diesem Termin prüfungsuntauglich gewesen zu sein. Unbestrittenermassen orientierte er das Aufsichtspersonal aber weder während noch unmittelbar nach der Prüfung über seinen an- geschlagenen Gesundheitszustand. Vielmehr begab er sich gemäss seiner weiteren Schilde- rung erst am darauffolgenden Tag zu seiner Hausärztin. Diese bescheinigte ihm gemäss dem Arztzeugnis vom 20. Februar 2024 indes nicht eine Prüfungsunfähigkeit für den 19. Fe- bruar 2024. Vielmehr attestiert sie dem Beschwerdeführer erst für die Zeit vom 21. bis und mit 23. Februar 2024 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Dieses Arztzeugnis ist somit von vornherein nicht geeignet, die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit für die Zi- vilrechtsprüfung vom 19. Februar 2024 zu belegen. Indes reichte der Beschwerdeführer am

13. März 2024 bei der Anwaltsprüfungskommission den Bericht von Dr. med. D.________ vom 1. März 2024 ein, gemäss welchem eine früh subakute zwei Etagen Venenthrombose am linken Bein diagnostiziert wurde. Laut dem Bericht des Vertrauensarztes vom 6. März 2024 kann aufgrund dieser Diagnose nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dadurch ein Leistungsknick in der Prüfungswoche resultierte. Der Beschwerdeführer hat damit nachträglich gegenüber der Anwaltsprüfungskommission eine gesundheitliche Einschrän- kung zur Zeit der Prüfung vom 19. Februar 2024 geltend gemacht, aufgrund deren er an die- sem Tag prüfungsuntauglich gewesen sei. 5.2 Im angefochtenen Entscheid verwies die Anwaltsprüfungskommission auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur nachträglichen Annullierung von Prü- fungsergebnissen im Falle eines verspätet gemeldeten gesundheitlichen Hinderungsgrundes

Seite 6/10 (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4562/2022 vom 13. März 2023 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Danach kann ein solcher Hinderungsgrund nur berücksichtigt werden, wenn die folgenden fünf Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Krankheit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung auftreten, ohne dass zuvor Sym- ptome festgestellt wurden, da der Prüfungskandidat ansonsten das Risiko in Kauf nimmt, in einem schlechten Zustand zu erscheinen, was die nachträgliche Annullierung der Prüfungsergebnisse nicht rechtfertigen kann. 2. Während der Prüfung dürfen keine Symptome bemerkbar sein. 3. Der Kandidat sucht unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt auf. 4. Der Arzt stellt sofort eine plötzliche schwere Erkrankung fest, die trotz des Fehlens sichtbarer Symptome eindeutig auf einen kausalen Zusammenhang mit dem Nichtbe- stehen der Prüfung schliessen lässt. 5. Das Nichtbestehen der Prüfung muss einen Einfluss darauf haben, ob die Prüfungsses- sion als Ganzes bestanden wird oder nicht. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2020 vom 18. Februar 2021 E 5.1 und 5.4). 5.3 Es ist daher anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Hinderungsgrund zur Absolvierung der Zivilrechtsklausur vom 19. Februar 2024 berücksichtigt werden kann. 5.4 Wie erwähnt, verstärkten sich laut dem Beschwerdeführer im zweiten Teil der Zivilrechts- prüfung die innere Unruhe und Konzentrationsschwäche derart, dass er zirka 90 Minuten vor dem Ende der Klausur die Prüfung fast hätte abbrechen müssen. Während der Zivil- rechtsprüfung waren somit Symptome bemerkbar, über die der Beschwerdeführer das Auf- sichtspersonal aber weder während noch unmittelbar nach der Prüfung orientierte. Ebenso wenig suchte er unmittelbar nach dem Prüfungstermin, der spätestens um 13:30 Uhr beendet war, einen Arzt auf. Vielmehr ging er erst am nächsten Tag, d.h. am 20. Februar 2024, zu seiner Hausärztin, welche – wie bereits erwähnt – eine Arbeitsunfähigkeit nicht für den 19. Februar 2024 bescheinigte, sondern erst für die Zeit vom 21. bis und mit 23. Februar 2024. Dementsprechend liegt auch kein ärztlicher Bericht vor, gemäss welchem eine plötzliche schwere Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, die trotz des Fehlens sichtbarer Symptome eindeutig auf einen kausalen Zusammenhang mit dem Nichtbeste- hen der Prüfung schliessen lässt. Solches geht im Übrigen auch nicht aus den Berichten von Dr.med. D.________ vom 1. März 2024 und des Vertrauensarztes vom 6. März 2024 hervor. Die oben aufgeführten Bedingungen gemäss Ziff. 2-4 für die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgrunds zur Absolvierung der Zivilrechtsklausur vom 19. Februar 2024 sind damit nicht erfüllt. Da die fraglichen fünf Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, hat die Anwaltsprüfungskommis- sion den Beschwerdeführer für die Zivilrechtsprüfung vom 19. Februar 2024 zu Recht als prüfungstauglich angesehen. Der Beschwerdeführer gilt damit für diese Prüfung nicht als entschuldigt. Die Anwaltsprüfungskommission durfte seine Prüfungsarbeit bewerten. Dabei blieb ihre Feststellung, wonach diese Arbeit als ungenügend zu qualifizieren ist – wie er- wähnt – unangefochten. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach die vom Be-

Seite 7/10 schwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivilrecht als ungenü- gend beurteilt wurde, ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Anwaltsprüfungskommission zu Recht festgestellt hat, dass der Be- schwerdeführer den schriftlichen Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 infolge fehlender Prüfungsuntauglichkeit ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. 6.1 Gemäss Ziffer IV.3 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Merkblatts zur An- waltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 hat sich eine Kandidatin oder ein Kan- didat bei einem dritten Gesuch um Verschiebung der Prüfungen aus medizinischen Gründen einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, während bei den ersten beiden Ge- suchen jeweils ein ärztliches Zeugnis ausreichend ist. Wird die Prüfungsuntauglichkeit aus medizinischen Gründen durch das Arztzeugnis bestätigt, gilt die Kandidatin bzw. der Kandi- dat als entschuldigt. Diese Regelung, welche gemäss der Anwaltsprüfungskommission lang- jähriger und konstanter Praxis entspricht, ist sachgerecht. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. 6.2 Die Anwaltsprüfungskommission hiess die jeweils unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses seiner Hausärztin gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Verschiebung der schriftli- chen Anwaltsprüfungen vom August 2023 und vom November 2023 jeweils gut (Vi act. 9-16. und Vi act. 20-24.). Mit E-Mail vom 21. Februar 2024, 06:59 Uhr, teilte der Beschwerdeführer der Anwaltsprüfungskommission mit, er sei "heute leider krank". Damit stellte er sinngemäss ein weiteres Gesuch um Verschiebung der schriftlichen Anwaltsprüfungen. Dabei handelt es sich um das dritte Verschiebungsgesuch aus medizinischen Gründen. Gemäss der zitierten und im Merkblatt von Ende Oktober 2022 wiedergegebenen Praxis der Anwaltsprüfungs- kommission gilt der Beschwerdeführer für die Prüfungen im Strafrecht vom 21. Februar 2024 und im Beurkundungsrecht vom 23. Februar 2024 nur dann als entschuldigt, wenn seine Prü- fungsuntauglichkeit vom Vertrauensarzt bescheinigt wird. Nicht massgebend ist hingegen das Zeugnis seiner Hausärztin. 6.3 Im Bericht vom 28. Februar 2024 hielt der Vertrauensarzt zunächst fest, dass der Beschwer- deführer in der Woche vom 19.-23. Februar 2024 prüfungstauglich gewesen sei. Diese Ein- schätzung schränkte er allerdings dahingehend ein, dass am 27. Februar 2024 von der Hausärztin eine Verdachtsdiagnose mit für die Prüfungstauglichkeit möglichen klinisch rele- vanten Symptomen aufgetreten sei, weshalb er weitere Abklärungen als notwendig erachte. Im Bericht vom 6. März 2024 führte der Vertrauensarzt aus, die Verdachtsdiagnose – d.h. die Beinvenenthrombose – habe sich bestätigt, weshalb ein Leistungsknick in der Prüfungswo- che nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer am 22. Febru- ar 2024 geschilderten Symptome, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt hät- ten, seien mit der nunmehr gestellten Diagnose jedoch nicht in Einklang zu bringen. Die An- waltsprüfungskommission schloss daraus, dass damit ein Kausalzusammenhang zwischen der nachträglich diagnostizierten Beinvenenthrombose und der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Prüfungsuntauglichkeit für die schriftlichen Prüfungen im Straf- und Beur- kundungsrecht nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei daher diesen Prüfungen ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb sie als nicht bestanden gälten.

Seite 8/10 6.4 Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EG BGFA werden Entscheide über Prüfungsergebnisse von der hierfür zuständigen II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Diese Ein- schränkung der Kognition gilt indes nicht für die hier zu beurteilende Frage, ob der Be- schwerdeführer den Nachweis seiner medizinisch bedingten Prüfungsuntauglichkeit erbracht hat. Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission ist daher mit voller Kognition zu überprü- fen. 6.5 Dieser Überprüfung hält die Feststellung der Anwaltsprüfungskommission, der Beschwerde- führer habe nicht nachgewiesen, dass er am 21. und 23. Februar 2024 prüfungsuntauglich gewesen sei, stand. So ergibt sich aus den Berichten des Vertrauensarztes vom 28. Februar 2024 und vom 6. März 2024 nicht hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer aus medizini- schen Gründen nicht in der Lage war, die Prüfungen abzulegen. Im Bericht vom 28. Februar 2024 führte der Vertrauensarzt zunächst aus, der Beschwerdeführer sei mit den an der Sprechstunde vom 22. Februar 2024 erwähnten Symptomen sowie der Vorgeschichte für die besagte Woche prüfungstauglich gewesen. Einschränkend hielt er indes fest, dass aufgrund der Verdachtsdiagnose der Hausärztin vom 27. Februar 2024 klinisch relevante Symptome bzw. Beschwerden in der besagten Prüfungswoche vorgelegen haben könnten, weshalb wei- tere Abklärungen notwendig seien. Nach diesen Abklärungen schloss der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 6. März 2024 aufgrund der bestätigten Verdachtsdiagnose – d.h. der Beinvenenthrombose – einen Leistungsknick in der Prüfungswoche zwar nicht gänzlich aus. Allerdings hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 geschilderten Symptome, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt hätten, mit der nunmehr gestellten Diagnose nicht in Einklang zu bringen seien. Angesichts dessen, dass dem Be- schwerdeführer die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Prüfungsuntauglichkeit ob- liegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Anwaltsprüfungskommission unter diesen Umstän- den zum Schluss gelangte, dass mit den vertrauensärztlichen Berichten dieser Beweis nicht erbracht wurde. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzungen des Vertrauensarztes in den Berichten vom 28. Februar und 6. März 2024 als nicht nachvollziehbar kritisiert und damit den Wert des ärztlichen Zeugnisses in Frage stellt, erweist sich dies als unbegründet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Vertrauensarzt gegenüber der Anwaltsprüfungskommission nicht vom Arztgeheimnis entbunden hat. Der Vertrauensarzt durfte seine Einschätzungen in den Berichten an die Anwaltsprüfungskommission daher nicht näher erläutern. Es ist daher widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer den Vertrauensarzt gegenüber der Anwaltsprü- fungskommission nicht vom Arztgeheimnis entband, diesem aber gleichzeitig vorwirft, seine Einschätzungen nicht näher begründet zu haben. Dieser Standpunkt verdient keinen Rechts- schutz. 6.7 Unbegründet ist ferner der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei treuwidrig, dass der Ver- trauensarzt ihm nach der Untersuchung vom 22. Februar 2024 seine Einschätzung, wonach er – der Beschwerdeführer – prüfungstauglich sei, nicht zu erkennen gegeben habe. Dazu war der Vertrauensarzt offenkundig nicht verpflichtet. Vielmehr bestand die Aufgabe des Ver- trauensarztes einzig darin, der Anwaltsprüfungskommission, die ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte (Vi act. 30), Bericht darüber zu erstatten, ob der Beschwerdeführer prü- fungstauglich war oder nicht. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer ohnehin damit rech-

Seite 9/10 nen, dass der Vertrauensarzt aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss gelangen könn- te, er – der Beschwerdeführer – sei prüfungstauglich. Schliesslich hätte es dem Beschwerde- führer unabhängig von der Beurteilung des Vertrauensarztes offengestanden, die Prüfung im Beurkundungsrecht abzulegen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Kosten für die vertrauensärztliche Untersu- chung von CHF 1'053.97 seien von der Anwaltsprüfungskommission zu tragen. Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 7.1 Nach § 24 Abs. 1 EG BGFA erheben die Behörden Gebühren für die Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind (§ 24 Abs. 2 EG BGFA). Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Ober- gericht, KoV OG; BGS 161.7) regelt im 4. Titel mit der Überschrift "Kosten in Verwaltungs- sachen" in § 26 die Kosten für Amtshandlungen nach dem EG BGFA. In den Buchstaben a-d werden die Gebühren für die Anwalts- und Beurkundungsprüfung inkl. Wiederholungen fest- gesetzt. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung im Falle einer vertrauensärztlichen Begutachtung einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten. Da es sich bei die- sen Kosten ebenfalls um Kosten für Amtshandlungen nach dem EG BGFA und damit um Kosten in Verwaltungssachen handelt, ist subsidiär die Kostenregelung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) massgebend. Nach § 23 Ziff. 1 VRG trägt die Kosten im erstinstanzlichen Verfahren diejenige Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat. 7.2 Wie bereits ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Februar 2024 sinn- gemäss ein Gesuch um Verschiebung der Anwaltsprüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 infolge Krankheit. Dabei handelte es sich um sein drittes Verschiebungsgesuch aus medizi- nischen Gründen. Gemäss der Praxis der Anwaltsprüfungskommission ist in einem solchen Fall die Prüfungstauglichkeit vom Vertrauensarzt abzuklären. Bei den dabei anfallenden Kos- ten handelt es sich somit um Kosten, die der Beschwerdeführer durch sein Verhalten veran- lasst hat. Die Anwaltsprüfungskommission hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die ver- trauensärztliche Untersuchung von CHF 1'053.97 daher zu Recht auferlegt. 8. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten für die Ultraschall-Untersuchung der E.________ AG von CHF 249.80 seien ebenfalls von der Vor- instanz zu tragen. Die Verlegung dieser Kosten war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 StPO). 11. Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 1'035.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: